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Österreichische Gesellschaft für Infektionskrankheiten 
zuletzt aktualisiert am 21.12.2007

Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Infektionskrankheiten

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen " Österreichische Gesellschaft für Infektionskrankheiten" . Er hat seinen Sitz in Wien.
 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation zur Förderung der Wissenschaft und der Fortbildung auf dem Gebiet der Infektionskrankheiten.
Die Erreichung dieses Zweckes erstrebt der Verein durch die Abhaltung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Fortbildungsvorträgen, durch die Durchführung von Forschungsaufträgen und wissenschaftlichen Studien, durch wissenschaftliche Publikationen sowie durch den Kontakt und Erfahrungsaustausch mit in- und ausländischen Wissenschaftlern und medizinischen Fachgesellschaften.
Zu den Aufgaben des Vereins gehört ferner die Beschaffung der für die wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Infektionsmedizin erforderlichen Behelfe wie Fachliteratur, medizinische Geräte, etc.
 

§3 Aufbringung der Mittel

Der Verein schöpft die Mittel zur Erreichung seines Zweckes aus
  1. Beiträgen der ordentlichen Mitglieder
    Die Mitgliedsbeiträge werden für jedes Vereinsjahr von der Mitgliderversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keine Beiträge. Mit Beendigung der Berufstätigkeit und Übertritt in die Pension erlischt die Verpflichtung zur Leistung des Mitgliedsbeitrages von ordentlichen Mitgliedern.
  2. freiwilligen Zuwendungen (Spenden, Subventionen)
  3. Ehrenmitglieder und
  4. unterstützende Mitglieder.

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§4 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
  1. ordentliche Mitglieder,
  2. korrespondierende Mitglieder,
  3. Ehrenmitglieder und
  4. unterstützende Mitglieder.

ad 1.

Als ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede akademisch graduierte physische Person aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, der eine Befürwortung des Antrages durch zwei ordentliche Mitglieder verlangen kann. Der Anteil der ausländischen Personen soll ein Drittel der Anzahl der ordentlichen Mitglieder nicht überschreiten.
ad 2.Zu korrespondierenden Mitgliedern können über Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich auf dem Gebiete der Infektionskrankheiten besondere Verdienste erworben haben.
ad 3.Zu Ehrenmitgliedern können über Vorschlag des Vorstandes der Gesellschaft von der Mitgliederversammlung Personen von hervorragender wissenschaftlicher Bedeutung ernannt werden.
ad 4.Als unterstützende Mitglieder können auf schriftlichen Antrag physische und juristische Personen vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit aufgenommen werden, die den Verein durch Leistungen, welcher Art auch immer, fortlaufend zu fördern bereit sind.

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§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluß. Mit diesem Zeitpunkt ist auch der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zur Zahlung fällig.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1. freiwilligen Austritt:
      Dieser kann jederzeit erfolgen, muß jedoch mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes dem Vorstand bekanntgegeben werden. Das Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr verpflichtet.
    2. Tod und
    3. Ausschluß aus dem Verein:
      Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten, wozu auch die Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge trotz einmaliger Mahnung und mindestens 14-tägiger Nachfristsetzung gehört, und bei Verstößen, die gegen die Statuten, die Interessen und das Ansehen des Vereins gerichtet sind, mit Zweidrittel-Mehrheit aller Stimmen des Vorstandes ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

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§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Sie haben nach besten Kräften die Interessen der Gesellschaft zu wahren und zu fördern, sowie die Statuten des Vereins und die von den Vereinsorganen im Rahmen der Statuten gefaßten Beschlüsse zu befolgen. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich sein könnte.
  2. Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht über Anträge steht nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu. Weiters sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand zu richten.

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§7 Vereinsjahr

Als Vereinsjahr gilt die Zeit von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur nächsten.

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§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfer
  4. das Schiedsgericht.

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§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder.
  2. Sie tritt zusammen
    1. als ordentliche Mitgliederversammlung
    2. als außerordentliche Mitgliederversammlung
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wobei die Einladung an die Mitglieder wenigstens 14 Tage vor dem Termin vom Sekretariat des Vereins abgesandt werden muß.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Wahrung der unter Absatz 3 vorgesehenen Frist vom Vorstand binnen einem Monat einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
  5. In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen nachstehende Agenden:
    1. Entgegennahme des vom Vorstand durch den Präsidenten vorgelegten Jahresberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr.
    2. Entgegennahme des vom Vorstand durch den Kassier vorgelegten und von den Rechnungsprüfern kontrollierten Kassenberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr und Entlastung des Kassiers.
    3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
    4. Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
    5. Ernennung von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern über Vorschlag des Vorstandes.
    6. Beschlußfassung über die vom Vorstand oder von einzelnen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern eingebrachten Anträge.
    7. Änderung der Statuten diese darf nur auf Vorschlag des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zehn Mitgliedern erfolgen, die die Rechte ordentlicher Mitglieder haben.
    8. Beratung und Beschlußfassung bei der Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluß aus der Gesellschaft.
    9. Beschlußfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines.
  6. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes ordentliche oder Ehrenmitglied kann jedoch Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung einbringen, die der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen sind, soferne sie einen Monat vorher am Sitz der Gesellschaft eingelangt sind. Über später eingebrachte Anträge ist keine Beschlußfassung mehr möglich, diese bleibt der nächsten Mitgliederversammlung vorbehalten.
  7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.
    Zur Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens drei der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit im Statut nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Statutenänderungen werden mit Zweidrittel-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen.
    Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht durch einen Vertreter ausgeübt werden.
    Außer in den von den Statuten vorgesehenen Fällen (§ 5, Absatz 2, lit. c) in denen ausdrücklich eine geheime Abstimmung verlangt ist, erfolgt die Abstimmung offen, soferne nicht von einem Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt wird und diesem Antrag von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugestimmt wird.
  8. Über jede Mitgliederversammlung und die hierbei gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muß so abgefaßt sein, daß eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse möglich ist.

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§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist das Verwaltungs- und Exekutivorgan der Gesellschaft und hat die Geschäfte des Vereines einschließlich der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens im Sinne der Statuten und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (=Präsident), dem stellvertretenden Vorsitzenden (=Vizepräsident), dem Schriftführer, dem Kassier und weiteren sechs ordentlichen Mitgliedern.
  2. Dem Vorstand obliegt:
    1. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
    2. die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern,
    3. die Beschlußfassung über Anträge, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
    4. die Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern,
    5. die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie die Festsetzung der Tagesordnung,
    6. die Erstellung des Jahresberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr,
    7. die Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl per akklamationem durchführen. Die Mandatsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Mandatsdauer aus, so sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes wählbares Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren.
  4. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Einhaltung der Bestimmungen des § 9, Absatz 3 mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
    Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für den Fall, daß weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, ist 1/2 Stunde später eine zweite Versammlung abzuhalten, die unter allen Umständen beschlußfähig ist.
    Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet.
    Der Vorstand faßt seine Beschlüsse, soferne in den Satzungen nicht anders vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Der Vorstand ist verpflichtet, über seine Sitzungen sowie über die Mitgliederversammlung Protokolle zu führen und diese zu verwahren. Die Protokolle müssen eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ermöglichen.

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§11 Ausschüsse

Auf Anregung der Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand allein können durch diesen Ausschüsse gebildet werden, die der Bearbeitung wissenschaftlicher Probleme dienen. In diese Ausschüsse können auch Personen berufen werden, die der Gesellschaft nicht angehören, wenn dadurch die absolute Mehrheit der Mitglieder in den Ausschüssen nicht unterschritten wird.

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§12 Vertretung des Vereines und Wirkungskreis der Vorstandsmitglieder

  1. Der Vorsitzende, in seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Verein nach außen und ist Sprecher des Vorstandes. Er führt ferner sowohl bei den Vorstandssitzungen als auch bei den Mitgliederversammlungen den Vorsitz. Geschäftsstücke des Vereins zeichnet der Vorsitzende gemeinsam mit dem Schriftführer, Geschäftsstücke der Rechnungsführung gemeinsam mit dem Kassier. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zeichnet der stellvertretende Vorsitzende. Im Falle der Verhinderung des Schriftführers zeichnet der Kassier und umgekehrt.
  2. Der Schriftführer führt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen, besorgt gemeinsam mit dem Vorsitzenden den Schriftverkehr der Gesellschaft und unterfertigt gemeinsam mit dem Vorsitzenden alle Geschäftsstücke des Vereins im Namen der Gesellschaft bzw. des Vorstandes. Er hat ferner die von ihm aufgenommenen Sitzungs- und Versammlungsprotokolle aufzubewahren. Schließlich obliegt dem Schriftführer die Organisation der wissenschaftlichen Sitzungen und Tagungen gemäß den Beschlüssen des Vorstandes.
  3. Dem Kassier obliegt die Kassengebarung der Gesellschaft in Befolgung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Erstellung der Jahresabrechnung für die Mitgliederversammlung und des Voranschlages. Geschäftsstücke der Rechnungsführung zeichnet er gemeinsam mit dem Vorsitzenden.

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§13 Rechnungsprüfer

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden alljährlich aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder zwei Rechnungsprüfer gewählt. Diesen obliegt die Überprüfung der Jahresabrechnung. Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis ihrer Tätigkeit der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie sind berechtigt, in alle Unterlagen und Belege der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.

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§14 Streitigkeiten aus dem Geschäftsverhältnis

In allen Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Dieses besteht aus drei Personen. Jeder Streitteil bestellt einen Schiedsrichter aus dem Kreis der ordentlichen Mtiglieder. Diese Schiedsrichter wählen aus demselben Kreis einen Obmann. Falls eine der Parteien die Wahl des Schiedsrichters nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung vornimmt oder sich die beiden Schiedsrichter innerhalb derselben Frist nicht auf einen Obmann einigen können, wird der fehlende Schiedsrichter (Obmann des Schiedsgerichts) vom Vorstand bestimmt. Ist ein Vorstandsmitglied gleichzeitig Streitpartei, so ist es von der Abstimmung über die Person des Schiedsrichters (Obmannes) ausgeschlossen. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Österreichischen Zivilprozeßordnung. Gegen die Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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§15 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der ordentlichen Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden.
Gleichzeitig mit der Auflösung des Vereines hat die Mitgliederversammlung über das Vereinsvermögen zu beschließen. Dieses muß einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und von der Finanzverwaltung als gemeinnützig angesehen wird.
 
 
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