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| Statuten
der Österreichischen Gesellschaft
für Infektionskrankheiten und Tropenmedizin |
Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft
für Infektionskrankheiten und Tropenmedizin". Er hat seinen Sitz
in Schloss 4, 2542 Kottingbrunn. |
Der Verein ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation zur Förderung
der Wissenschaft und der Fortbildung auf dem Gebiet der Infektionskrankheiten. Die
Erreichung dieses Zweckes erstrebt der Verein durch die Abhaltung von wissenschaftlichen
Veranstaltungen und Fortbildungsvorträgen, durch die Durchführung von
Forschungsaufträgen und wissenschaftlichen Studien, durch wissenschaftliche
Publikationen sowie durch den Kontakt und Erfahrungsaustausch mit in- und ausländischen
Wissenschaftlern und medizinischen Fachgesellschaften. Zu den Aufgaben des
Vereins gehört ferner die Beschaffung der für die wissenschaftliche
Tätigkeit auf dem Gebiet der Infektionsmedizin erforderlichen Behelfe wie
Fachliteratur, medizinische Geräte, etc. | | | §3
Aufbringung der Mittel | |
| Der Verein schöpft die Mittel zur Erreichung seines Zweckes aus |
Beiträgen der ordentlichen Mitglieder Die Mitgliedsbeiträge
werden für jedes Vereinsjahr von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes festgesetzt. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen
keine Beiträge. Mit Beendigung der Berufstätigkeit und Übertritt
in die Pension erlischt die Verpflichtung zur Leistung des Mitgliedsbeitrages
von ordentlichen Mitgliedern. freiwilligen Zuwendungen (Spenden, Subventionen) Ehrenmitglieder
und unterstützende Mitglieder.
| Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in | ordentliche
Mitglieder, korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder und unterstützende
Mitglieder.

ad 1. | 
Als ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede akademisch graduierte
physische Person aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit, der eine Befürwortung des Antrages durch zwei
ordentliche Mitglieder verlangen kann. Der Anteil der ausländischen Personen
soll ein Drittel der Anzahl der ordentlichen Mitglieder nicht überschreiten. |
| ad 2. | Zu
korrespondierenden Mitgliedern können über Vorschlag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich auf dem Gebiete
der Infektionskrankheiten besondere Verdienste erworben haben. |
| ad 3. | Zu
Ehrenmitgliedern können über Vorschlag des Vorstandes der Gesellschaft
von der Mitgliederversammlung Personen von hervorragender wissenschaftlicher Bedeutung
ernannt werden. | | ad
4. | Als unterstützende Mitglieder
können auf schriftlichen Antrag physische und juristische Personen vom Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit aufgenommen werden, die den Verein durch Leistungen,
welcher Art auch immer, fortlaufend zu fördern bereit sind. | Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. Mit diesem Zeitpunkt ist auch
der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zur Zahlung fällig. Die
Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt: Dieser kann jederzeit
erfolgen, muss jedoch mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres mittels
eingeschriebenen Briefes dem Vorstand bekanntgegeben werden. Das Mitglied bleibt
zur Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr verpflichtet. Tod und
Ausschluss aus dem Verein: Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand
wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten, wozu auch die Nichtbezahlung
der Mitgliedsbeiträge trotz einmaliger Mahnung und mindestens 14-tägiger
Nachfristsetzung gehört, und bei Verstößen, die gegen die Statuten,
die Interessen und das Ansehen des Vereins gerichtet sind, mit Zweidrittel-Mehrheit
aller Stimmen des Vorstandes ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss ist die
Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die in geheimer Abstimmung
mit einfacher Mehrheit entscheidet.Alle
Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.
Sie haben nach besten Kräften die Interessen der Gesellschaft zu wahren und
zu fördern, sowie die Statuten des Vereins und die von den Vereinsorganen
im Rahmen der Statuten gefassten Beschlüsse zu befolgen. Den Mitgliedern
wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins
abträglich sein könnte. Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht
über Anträge stehen nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
zu. Es sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder berechtigt, Anträge
an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand zu richten.
| Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr, jeweils von 1. Jänner bis
31. Dezember. |
| Die Organe des Vereins sind | die Mitgliederversammlung der
Vorstand die Rechnungsprüfer das Schiedsgericht.Die
Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Sie tritt zusammen als
ordentliche Mitglieder versammlung als außerordentliche Mitglieder versammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden.
Sie ist vom Vorstand schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuberufen, wobei die Einladung an die Mitglieder wenigstens 14 Tage vor dem
Termin vom Sekretariat des Vereins abgesandt werden muss. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind unter Wahrung der unter Absatz 3 vorgesehenen Frist
vom Vorstand binnen einem Monat einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder oder mindestens 10% (zehn Prozent) der ordentlichen Mitglieder
unter Angabe der Tagesordnung verlangen. In die Kompetenz der Mitgliederversammlung
fallen nachstehende Agenden: Entgegennahme des vom Vorstand durch den Präsidenten
vorgelegten Jahresberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr. Entgegennahme
des vom Vorstand durch den Kassier vorgelegten und von den Rechnungsprüfern
kontrollierten Kassenberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr und Entlastung
des Kassiers. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Festsetzung
des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Ernennung von korrespondierenden und
Ehrenmitgliedern über Vorschlag des Vorstandes. Beschlussfassung über
die vom Vorstand oder von einzelnen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
eingebrachten Anträge. Änderung der Statuten diese darf nur auf Vorschlag
des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zehn
Mitgliedern erfolgen, die die Rechte ordentlicher Mitglieder haben. Beratung
und Beschlussfassung bei der Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus
der Gesellschaft. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung
des Vereines. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes ordentliche
oder Ehrenmitglied kann jedoch Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung einbringen,
die der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind,
so ferne sie einen Monat vorher am Sitz der Gesellschaft eingelangt sind. Über
später eingebrachte Anträge ist keine Beschlussfassung mehr möglich,
diese bleibt der nächsten Mitgliederversammlung vorbehalten. Den Vorsitz
in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung
der stellvertretende Vorsitzende und bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren
älteste Vorstandsmitglied. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
ist die Anwesenheit von mindestens drei der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,
soweit im Statut nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Statutenänderungen werden mit Zweidrittel-Mehrheit aller abgegebenen
Stimmen beschlossen.Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht
kann nicht durch einen Vertreter ausgeübt werden. Außer in den von
den Statuten vorgesehenen Fällen (§ 5, Absatz 2, lit. c) in denen ausdrücklich
eine geheime Abstimmung verlangt ist, erfolgt die Abstimmung offen, so ferne nicht
von einem Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt wird und diesem Antrag von
der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugestimmt wird. Über jede Mitgliederversammlung
und die hierbei gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein
Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist. Das Protokoll muß so abgefaßt sein, daß eine Überprüfung
der statutengemäßen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse
möglich ist.Der Vorstand
ist das Verwaltungs- und Exekutivorgan der Gesellschaft und hat die Geschäfte
des Vereines einschließlich der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
im Sinne der Statuten und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (=Präsident), dem stellvertretenden
Vorsitzenden (=Vizepräsident), dem Schriftführer, dem Kassier und weiteren
sechs ordentlichen Mitgliedern. Dem Vorstand obliegt: die Verwaltung des
Vereinsvermögens, die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden
Mitgliedern, die Beschlussfassung über Anträge, die nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind, die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
sowie die Festsetzung der Tagesordnung, die Erstellung des Jahresberichtes über
das abgelaufene Vereinsjahr, die Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen.
Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder von
der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die
Mitgliederversammlung kann die Wahl per Akklamationem durchführen. Die Mandatsdauer
der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet
ein Vorstandsmitglied während der Mandatsdauer aus, so sind die Vorstandsmitglieder
berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes wählbares
Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Die
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Einhaltung
der Bestimmungen des § 9, Absatz 3 mindestens einmal jährlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für den Fall,
dass weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, ist 1/2
Stunde später eine zweite Versammlung abzuhalten, die unter allen Umständen
beschlussfähig ist.Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, in seiner
Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse,
so ferne in den Satzungen nicht anders vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit.Der
Vorstand ist verpflichtet, über seine Sitzungen sowie über die Mitgliederversammlung
Protokolle zu führen und diese zu verwahren. Die Protokolle müssen eine
Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten
Beschlüsse ermöglichen.
| Auf Anregung der Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand allein
können durch diesen Ausschüsse gebildet werden, die der Bearbeitung
wissenschaftlicher Probleme dienen. In diese Ausschüsse können auch
Personen berufen werden, die der Gesellschaft nicht angehören, wenn dadurch
die absolute Mehrheit der Mitglieder in den Ausschüssen nicht unterschritten
wird. | | | zum
Seitenanfang | | | §12
Vertretung des Vereines und Wirkungskreis der Vorstandsmitglieder | | Der
Vorsitzende, in seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertritt
den Verein nach außen und ist Sprecher des Vorstandes. Er führt ferner
sowohl bei den Vorstandssitzungen als auch bei den Mitgliederversammlungen den
Vorsitz. Geschäftsstücke des Vereins zeichnet der Vorsitzende gemeinsam
mit dem Schriftführer, Geschäftsstücke der Rechnungsführung
gemeinsam mit dem Kassier. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zeichnet
der stellvertretende Vorsitzende. Im Falle der Verhinderung des Schriftführers
zeichnet der Kassier und umgekehrt. Der Schriftführer führt die Protokolle
über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen, besorgt gemeinsam
mit dem Vorsitzenden den Schriftverkehr der Gesellschaft und unterfertigt gemeinsam
mit dem Vorsitzenden alle Geschäftsstücke des Vereins im Namen der Gesellschaft
bzw. des Vorstandes. Er hat ferner die von ihm aufgenommenen Sitzungs- und Versammlungsprotokolle
aufzubewahren. Schließlich obliegt dem Schriftführer die Organisation
der wissenschaftlichen Sitzungen und Tagungen gemäß den Beschlüssen
des Vorstandes. Dem Kassier obliegt die Kassengebarung der Gesellschaft in
Befolgung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie
die Erstellung der Jahresabrechnung für die Mitgliederversammlung und des
Voranschlages. Geschäftsstücke der Rechnungsführung zeichnet er
gemeinsam mit dem Vorsitzenden.
| Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden alljährlich aus
der Reihe der ordentlichen Mitglieder zwei Rechnungsprüfer gewählt.
Diesen obliegt die Überprüfung der Jahresabrechnung. Die Rechnungsprüfer
haben über das Ergebnis ihrer Tätigkeit der Mitgliederversammlung zu
berichten. Sie sind berechtigt, in alle Unterlagen und Belege der Gesellschaft
Einsicht zu nehmen. |
| In allen Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis entscheidet
ein Schiedsgericht. Dieses besteht aus drei Personen. Jeder Streitteil bestellt
einen Schiedsrichter aus dem Kreis der ordentlichen Mtiglieder. Diese Schiedsrichter
wählen aus demselben Kreis einen Obmann. Falls eine der Parteien die Wahl
des Schiedsrichters nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung vornimmt
oder sich die beiden Schiedsrichter innerhalb derselben Frist nicht auf einen
Obmann einigen können, wird der fehlende Schiedsrichter (Obmann des Schiedsgerichts)
vom Vorstand bestimmt. Ist ein Vorstandsmitglied gleichzeitig Streitpartei, so
ist es von der Abstimmung über die Person des Schiedsrichters (Obmannes)
ausgeschlossen. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen der Österreichischen Zivilprozessordnung.
Gegen die Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu. |
| Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss des
Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der ordentlichen Mitglieder in einer
nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden.Gleichzeitig mit der Auflösung
des Vereines hat die Mitgliederversammlung über das Vereinsvermögen
zu beschließen. Dieses muss einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und von der Finanzverwaltung als
gemeinnützig angesehen wird. | | |
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