§1 Name und Sitz
| Der Verein führt den Namen " Österreichische Gesellschaft für Infektionskrankheiten"
. Er hat seinen Sitz in Wien. | | | §2
Zweck des Vereins
Der Verein ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation zur Förderung
der Wissenschaft und der Fortbildung auf dem Gebiet der Infektionskrankheiten.
Die Erreichung dieses Zweckes erstrebt der Verein durch die Abhaltung von wissenschaftlichen
Veranstaltungen und Fortbildungsvorträgen, durch die Durchführung von Forschungsaufträgen
und wissenschaftlichen Studien, durch wissenschaftliche Publikationen sowie durch
den Kontakt und Erfahrungsaustausch mit in- und ausländischen Wissenschaftlern
und medizinischen Fachgesellschaften. Zu den Aufgaben des Vereins gehört ferner
die Beschaffung der für die wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Infektionsmedizin
erforderlichen Behelfe wie Fachliteratur, medizinische Geräte, etc. |
| | §3 Aufbringung der Mittel
| Der Verein schöpft die Mittel zur Erreichung seines Zweckes aus |
- Beiträgen der ordentlichen Mitglieder
Die Mitgliedsbeiträge
werden für jedes Vereinsjahr von der Mitgliderversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
festgesetzt. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keine Beiträge.
Mit Beendigung der Berufstätigkeit und Übertritt in die Pension erlischt die Verpflichtung
zur Leistung des Mitgliedsbeitrages von ordentlichen Mitgliedern. - freiwilligen
Zuwendungen (Spenden, Subventionen)
- Ehrenmitglieder und
- unterstützende
Mitglieder.
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§4 Mitglieder
| Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in | - ordentliche
Mitglieder,
- korrespondierende Mitglieder,
- Ehrenmitglieder
und
- unterstützende Mitglieder.

ad 1. | 
Als ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede akademisch graduierte
physische Person aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit, der eine Befürwortung des Antrages durch zwei ordentliche
Mitglieder verlangen kann. Der Anteil der ausländischen Personen soll ein Drittel
der Anzahl der ordentlichen Mitglieder nicht überschreiten. | | ad
2. | Zu korrespondierenden Mitgliedern
können über Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung Personen ernannt
werden, die sich auf dem Gebiete der Infektionskrankheiten besondere Verdienste
erworben haben. | | ad
3. | Zu Ehrenmitgliedern können über
Vorschlag des Vorstandes der Gesellschaft von der Mitgliederversammlung Personen
von hervorragender wissenschaftlicher Bedeutung ernannt werden. |
| ad 4. | Als
unterstützende Mitglieder können auf schriftlichen Antrag physische und juristische
Personen vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit aufgenommen werden, die den
Verein durch Leistungen, welcher Art auch immer, fortlaufend zu fördern bereit
sind. | zum Seitenanfang
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluß. Mit diesem Zeitpunkt
ist auch der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zur Zahlung fällig.
- Die
Mitgliedschaft erlischt durch
- freiwilligen Austritt:
Dieser
kann jederzeit erfolgen, muß jedoch mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres
mittels eingeschriebenen Briefes dem Vorstand bekanntgegeben werden. Das Mitglied
bleibt zur Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr verpflichtet. - Tod
und
- Ausschluß aus dem Verein:
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann
durch den Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten, wozu auch
die Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge trotz einmaliger Mahnung und mindestens
14-tägiger Nachfristsetzung gehört, und bei Verstößen, die gegen die Statuten,
die Interessen und das Ansehen des Vereins gerichtet sind, mit Zweidrittel-Mehrheit
aller Stimmen des Vorstandes ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluß ist die
Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die in geheimer Abstimmung mit
einfacher Mehrheit entscheidet. zum
Seitenanfang §6 Rechte und Pflichten
der Mitglieder - Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen
der Gesellschaft teilzunehmen. Sie haben nach besten Kräften die Interessen der
Gesellschaft zu wahren und zu fördern, sowie die Statuten des Vereins und die
von den Vereinsorganen im Rahmen der Statuten gefaßten Beschlüsse zu befolgen.
Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen
des Vereins abträglich sein könnte.
- Das aktive und passive Wahlrecht sowie
das Stimmrecht über Anträge steht nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
zu. Weiters sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder berechtigt, Anträge
an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand zu richten.
zum
Seitenanfang §7 Vereinsjahr
| Als Vereinsjahr gilt die Zeit von einer ordentlichen Mitgliederversammlung
bis zur nächsten. | zum Seitenanfang
§8 Organe des Vereins
| Die Organe des Vereins sind | - die Mitgliederversammlung
- der
Vorstand
- die Rechnungsprüfer
- das Schiedsgericht.
zum Seitenanfang §9
Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung
aller Mitglieder.
- Sie tritt zusammen
- als ordentliche
Mitgliederversammlung
- als außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die
ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Sie ist vom
Vorstand schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen,
wobei die Einladung an die Mitglieder wenigstens 14 Tage vor dem Termin vom Sekretariat
des Vereins abgesandt werden muß.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind unter Wahrung der unter Absatz 3 vorgesehenen Frist vom Vorstand binnen einem
Monat einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder
mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
- In
die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen nachstehende Agenden:
- Entgegennahme des vom Vorstand durch den Präsidenten vorgelegten Jahresberichtes
über das abgelaufene Vereinsjahr.
- Entgegennahme des vom Vorstand durch
den Kassier vorgelegten und von den Rechnungsprüfern kontrollierten Kassenberichtes
über das abgelaufene Vereinsjahr und Entlastung des Kassiers.
- Wahl der
Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
- Festsetzung des jährlichen
Mitgliedsbeitrages.
- Ernennung von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern
über Vorschlag des Vorstandes.
- Beschlußfassung über die vom Vorstand oder
von einzelnen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern eingebrachten Anträge.
- Änderung
der Statuten diese darf nur auf Vorschlag des Vorstandes oder auf schriftlich
begründeten Antrag von mindestens zehn Mitgliedern erfolgen, die die Rechte ordentlicher
Mitglieder haben.
- Beratung und Beschlußfassung bei der Berufung eines
Mitgliedes gegen den Ausschluß aus der Gesellschaft.
- Beschlußfassung über
die freiwillige Auflösung des Vereines.
- Die Tagesordnung wird
vom Vorstand festgesetzt. Jedes ordentliche oder Ehrenmitglied kann jedoch Anträge
zur Aufnahme in die Tagesordnung einbringen, die der Mitgliederversammlung zur
Beratung und Beschlußfassung vorzulegen sind, soferne sie einen Monat vorher am
Sitz der Gesellschaft eingelangt sind. Über später eingebrachte Anträge ist keine
Beschlußfassung mehr möglich, diese bleibt der nächsten Mitgliederversammlung
vorbehalten.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende,
im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und bei dessen Verhinderung
das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.
Zur Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
ist die Anwesenheit von mindestens drei der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,
soweit im Statut nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Statutenänderungen werden mit Zweidrittel-Mehrheit aller abgegebenen
Stimmen beschlossen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht
kann nicht durch einen Vertreter ausgeübt werden. Außer in den von den Statuten
vorgesehenen Fällen (§ 5, Absatz 2, lit. c) in denen ausdrücklich eine geheime
Abstimmung verlangt ist, erfolgt die Abstimmung offen, soferne nicht von einem
Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt wird und diesem Antrag von der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder zugestimmt wird. - Über jede Mitgliederversammlung
und die hierbei gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen,
das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll
muß so abgefaßt sein, daß eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der
gefaßten Beschlüsse möglich ist.
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§10 Der Vorstand - Der
Vorstand ist das Verwaltungs- und Exekutivorgan der Gesellschaft und hat die Geschäfte
des Vereines einschließlich der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens im Sinne
der Statuten und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (=Präsident), dem stellvertretenden Vorsitzenden
(=Vizepräsident), dem Schriftführer, dem Kassier und weiteren sechs ordentlichen
Mitgliedern. - Dem Vorstand obliegt:
- die Verwaltung des
Vereinsvermögens,
- die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern,
- die
Beschlußfassung über Anträge, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind,
- die Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern,
- die
Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie
die Festsetzung der Tagesordnung,
- die Erstellung des Jahresberichtes über
das abgelaufene Vereinsjahr,
- die Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen.
- Die
Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder von der ordentlichen
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitgliederversammlung
kann die Wahl per akklamationem durchführen. Die Mandatsdauer der Mitglieder des
Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied
während der Mandatsdauer aus, so sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, bis
zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes wählbares Mitglied aus dem Kreis
der ordentlichen Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. - Die Vorstandssitzungen
werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Einhaltung der Bestimmungen
des § 9, Absatz 3 mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Für den Fall, daß weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
ist, ist 1/2 Stunde später eine zweite Versammlung abzuhalten, die unter allen
Umständen beschlußfähig ist. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden,
in seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorstand faßt
seine Beschlüsse, soferne in den Satzungen nicht anders vorgesehen ist, mit einfacher
Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist verpflichtet, über seine Sitzungen sowie
über die Mitgliederversammlung Protokolle zu führen und diese zu verwahren. Die
Protokolle müssen eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefaßten
Beschlüsse ermöglichen. zum Seitenanfang
§11 Ausschüsse
| Auf Anregung der Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand allein
können durch diesen Ausschüsse gebildet werden, die der Bearbeitung wissenschaftlicher
Probleme dienen. In diese Ausschüsse können auch Personen berufen werden, die
der Gesellschaft nicht angehören, wenn dadurch die absolute Mehrheit der Mitglieder
in den Ausschüssen nicht unterschritten wird. | zum
Seitenanfang §12 Vertretung des
Vereines und Wirkungskreis der Vorstandsmitglieder - Der Vorsitzende,
in seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Verein nach
außen und ist Sprecher des Vorstandes. Er führt ferner sowohl bei den Vorstandssitzungen
als auch bei den Mitgliederversammlungen den Vorsitz. Geschäftsstücke des Vereins
zeichnet der Vorsitzende gemeinsam mit dem Schriftführer, Geschäftsstücke der
Rechnungsführung gemeinsam mit dem Kassier. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden
zeichnet der stellvertretende Vorsitzende. Im Falle der Verhinderung des Schriftführers
zeichnet der Kassier und umgekehrt.
- Der Schriftführer führt die Protokolle
über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen, besorgt gemeinsam
mit dem Vorsitzenden den Schriftverkehr der Gesellschaft und unterfertigt gemeinsam
mit dem Vorsitzenden alle Geschäftsstücke des Vereins im Namen der Gesellschaft
bzw. des Vorstandes. Er hat ferner die von ihm aufgenommenen Sitzungs- und Versammlungsprotokolle
aufzubewahren. Schließlich obliegt dem Schriftführer die Organisation der wissenschaftlichen
Sitzungen und Tagungen gemäß den Beschlüssen des Vorstandes.
- Dem Kassier
obliegt die Kassengebarung der Gesellschaft in Befolgung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes sowie die Erstellung der Jahresabrechnung für die Mitgliederversammlung
und des Voranschlages. Geschäftsstücke der Rechnungsführung zeichnet er gemeinsam
mit dem Vorsitzenden.
zum Seitenanfang
§13 Rechnungsprüfer
| Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden alljährlich aus der
Reihe der ordentlichen Mitglieder zwei Rechnungsprüfer gewählt. Diesen obliegt
die Überprüfung der Jahresabrechnung. Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis
ihrer Tätigkeit der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie sind berechtigt, in
alle Unterlagen und Belege der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. |
zum Seitenanfang §14
Streitigkeiten aus dem Geschäftsverhältnis
| In allen Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis entscheidet ein
Schiedsgericht. Dieses besteht aus drei Personen. Jeder Streitteil bestellt einen
Schiedsrichter aus dem Kreis der ordentlichen Mtiglieder. Diese Schiedsrichter
wählen aus demselben Kreis einen Obmann. Falls eine der Parteien die Wahl des
Schiedsrichters nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung vornimmt oder
sich die beiden Schiedsrichter innerhalb derselben Frist nicht auf einen Obmann
einigen können, wird der fehlende Schiedsrichter (Obmann des Schiedsgerichts)
vom Vorstand bestimmt. Ist ein Vorstandsmitglied gleichzeitig Streitpartei, so
ist es von der Abstimmung über die Person des Schiedsrichters (Obmannes) ausgeschlossen.
Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen der Österreichischen Zivilprozeßordnung. Gegen die Entscheidung
steht kein weiteres Rechtsmittel zu. | zum
Seitenanfang §15 Auflösung des
Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluß des Vorstandes
oder auf Antrag eines Viertels der ordentlichen Mitglieder in einer nur zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit
beschlossen werden. Gleichzeitig mit der Auflösung des Vereines hat die Mitgliederversammlung
über das Vereinsvermögen zu beschließen. Dieses muß einer Organisation zufallen,
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und von der Finanzverwaltung
als gemeinnützig angesehen wird. | |